Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wieland GmbH & Co. KG
1) Geltungsbereich
Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen dazu gelten nur, wenn diese vor der Lieferung mit uns schriftlich vereinbart wurden. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
2) Preise und Lieferbasis
Alle von uns genannten Stückpreise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, ab unseren Auslieferungslagern in Pechbrunn oder Ottensoos. Der Gefahrenübergang für die gelieferte Ware an den Käufer erfolgt mit Übergabe an den ersten Frachtführer. Werden mit der Bestellung keine ausdrücklichen Versandinstruktionen erteilt, steht uns die Wahl des Transportmittels frei.
Werden vom Käufer zur Herstellung von Werkstücken nach Zeichnung des Kunden Formwerkzeuge wie Modell, Kokillen, Gesenke oder Druckgusswerkzeuge bestellt, gilt als Lieferbasis für diese Werkzeuge unsere Produktionsstätte, die wir mit der Herstellung der Werkstücke beauftragen. Der Besteller erhält Erstmuster, die mit diesen Werkzeugen unter Produktionsbedingungen hergestellt wurden. Sollten Werkzeuge vom Käufer zurückgefordert werden, liefern wir diese innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung und Versandinstruktion auf Kosten und Gefahr des Käufers und in dem Verschleißzustand, der sich aus dem normalen Gebrauch dieser Werkzeuge ergeben hat. Alle von uns genannten Preise sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Alle von uns genannten Preise enthalten noch nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
3) Zahlungsziel
Als Zahlungsziel gilt als vereinbart:
Für Warenlieferungen 14 Tage nach Lieferung / Rechnungslegung unter Einbehalt von 2 % Skonto, oder spätestens 30 Tage nach Lieferung / Rechnungslegung ohne Skontoeinbehalt. Skontoeinbehalt setzt voraus, dass alle früher fälligen Rechnungen bereits beglichen sind. Für Formwerkzeuge 30 Tage nach Gutbefund der Erstmuster, aber nicht später als 45 Tage nach der Lieferung zeichnungsgerechter Erstmuster, die mit diesem Werkzeug gefertigt wurden.
4) Umfassender Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über … (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5) Lieferfristen
14 Tage nach Bestelleingang geben wir eine verbindliche Lieferauskunft. Mit der Auftragsbestätigung bestätigen wir den Liefertermin.
Wir sind berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern, wenn der Käufer nicht rechtzeitig eine erforderliche Mitwirkung erfüllt.
Für die Lieferung von Erzeugnissen, die nach Zeichnung des Kunden gefertigt werden, ist auch bei Lieferterminüberschreitung, die durch uns verschuldet wird, keine einseitige Annullierung des Auftrages durch den Käufer möglich. Für Serienerzeugnisse gilt grundsätzlich die Möglichkeit der Vorauslieferung um 2 Wochen vor Liefertermin und eine Mengentoleranz von ± 10 % der Lieferrate als vereinbart. Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder bezogen auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten.
6) Qualität und Garantie
Alle von uns gelieferten Waren werden nach strengen Qualitätskriterien gefertigt und unterliegen vor Auslieferung einer wirkungsvollen Endkontrolle. Sollten dennoch Mängel auftreten, bedürfen diese der schriftlichen Reklamation. Mit der Reklamation soll die Nr. des Lieferscheins, der festgestellte Fehler und die Stückzahl der fehlerhaften Teile benannt werden. Spätestens 5 Werktage nach Eingang einer Reklamation werden wir mit dem Käufer Maßnahmen zur Fehlerbehebung vereinbaren.
Eine Rücksendung beanstandeter Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Wir behalten uns vor, die reklamierte Ware nachzubessern oder für den Käufer kostenlos zu ersetzen. Reklamierte und kostenlos ersetzte Teile sollen, vor weiterer Qualitätsverschlechterung geschützt, zur Abholung für uns bereitgestellt bleiben. Wir ersetzen nur die gelieferten Teile, nicht aber Anarbeits- oder Folgekosten. Fehlerhafte Abmessungen können nur für Teile akzeptiert werden, die vom Käufer noch nicht durch mechanische Bearbeitung maßgeblich geändert wurden. Nacharbeit, die der Käufer ausgeführt hat, wird von uns nur vergütet, wenn das ausdrücklich vereinbart war.
Für von uns hergestellte Formwerkzeuge übernehmen wir die Garantie, dass in den von uns ausgewählten Werkstätten mit diesen Werkzeugen qualitätsgerechte Werkstücke in der vereinbarten Stückzahl hergestellt werden können. Weitere Schadenersatzansprüche, die aus unseren Lieferungen abgeleitet werden könnten, schließen wir für uns aus.
7) Geheimhaltung
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.
Schlussbestimmung
Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Nürnberg. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechtes wird abbedungen. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Januar 2016